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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99   

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https://dejure.org/2003,13018
FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99 (https://dejure.org/2003,13018)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.11.2003 - 3 K 590/99 (https://dejure.org/2003,13018)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. November 2003 - 3 K 590/99 (https://dejure.org/2003,13018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug von Werbungskosten bei unechter doppelter Haushaltsführung; Aufwendungen für ein Kind als Werbungskosten; Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen ; Steuerliche Bewertung der Unterhaltung eines eigenen Hausstandes eines Kindes am Ort seiner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der Grenzbetragsermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Kindergeld

  • rechtsportal.de

    Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der Grenzbetragsermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ; Kindergeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der Grenzbetragsermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99
    Die langjährige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Familienhausstandes für die Zuerkennung einer doppelten Haushaltsführung hat der BFH mit Urteil vom 05. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl. 1995, 180 aufgegeben mit der Folge, dass die Mehrzahl der Anwendungsfälle der unechten doppelten Haushaltsführung sich nunmehr schon unter § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG subsumieren ließen.
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99
    Der BFH hat deshalb mit Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139 , BStBl II 1996, 375 die Frage aufgeworfen, ob die Grundsätze der unechten doppelten Haushaltsführung fortgeführt werden können.
  • BFH, 20.12.1982 - VI R 123/81

    Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99
    Zutreffend ist zwar, dass der BFH in der Vergangenheit über die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gesetzlich geregelten Fälle der doppelten Haushaltsführung hinaus auch dann Werbungskosten anerkannt hat, wenn der Steuerpflichtige nur vorübergehend einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachging, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehielt und voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrte, so dass ihm die Aufgabe seiner dortigen Wohnung nicht zumutbar war (z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 123/81, BFHE 137, 474 , BStBl. II 1983, 269).
  • FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00

    Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99
    Das Gericht teilt nicht die Meinung des FG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715 und des Urteils des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern 2 K 143/98 vom 27. Juli 1999 (unveröffentlicht), wonach die zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nicht auf die unechte doppelte Haushaltsführung zu übertragen sei.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.1999 - 2 K 143/98

    Enechte doppelte Haushaltsführung auch bei auswärtiger Berufsausbildung von 3 1/2

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99
    Das Gericht teilt nicht die Meinung des FG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715 und des Urteils des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern 2 K 143/98 vom 27. Juli 1999 (unveröffentlicht), wonach die zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nicht auf die unechte doppelte Haushaltsführung zu übertragen sei.
  • VG Cottbus, 23.11.2017 - 3 K 1130/14

    Baugenehmigung für ein Wochenendhaus für Sommernutzung

    Denn auch wenn durch vorhandene Anlagen erheblich in das Landschaftsbild eingegriffen wird, bildet jedes weitere im Gegensatz zur Landschaft stehende Vorhaben eine Beeinträchtigung, die ihrerseits verändert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die vorhandenen Anlagen nichts mehr zu "retten" sei (vgl. zu einer Landschaftsschutzverordnung Bayerischer VGH NuR 1982, 108/109; VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2001 - 3 K 590/99 - Urteil vom 26. Juli 2001 - 3 K 504/99 - ; VG Cottbus, Urteil vom 2. August 2007 - 3 K 22/06 -).
  • VG Cottbus, 02.08.2007 - 3 K 22/06

    Nachträgliche Baugenehmigung für ein Wochenendhaus

    Denn auch wenn durch vorhandene Anlagen erheblich in das Landschaftsbild eingegriffen wird, bildet jedes weitere im Gegensatz zur Landschaft stehende Vorhaben eine Beeinträchtigung, die ihrerseits verändert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die vorhandenen Anlagen nichts mehr zu "retten" sei (vgl. zu einer Landschaftsschutzverordnung Bayerischer VGH NuR 1982, 108/109; VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2001 - 3 K 590/99 - Urteil vom 26. Juli 2001 - 3 K 504/99 -).
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 V 355/08

    Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung

    Außerdem haben das Sächsische Finanzgericht (Beschluss vom 10.08.2005 - 5 V 2371/04, Haufe-Index 1572836, und Urteil vom 27.05.2004 - 5 K 1103/00 (Kg), EFG 2004, 1762) und das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 13.11.2003 - 3 K 590/99, Haufe-Index 1127205) abweichend von der hier vertretenen Ansicht Aufwendungen für Unterkunft bei der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus unterschiedlichen Gründen nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
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